Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
Vergütung für die Übernahme der Betriebsführung eines Windenergieanlagenparks. Die
Erwerberin der Projektierung des Windanlagenparks, ein führendes Unternehmen der
Windenergiebranche wandte gegen die eingeklagte, fest bis zum Jahr 2022 vereinbarte
Vergütung ein, die Verkäuferin des Parks, der zugleich die Betriebsführung übertragen
wurde, habe keine Leistungen auf den Betriebsführungsvertrag erbracht und erklärte
auf Grund dessen die fristlose Kündigung des Vertrages. Das Landgericht Hamburg
verurteilte sie antragsgemäß zur Zahlung der vereinbarten Betriebsführungsvergütung
und stellte in den Entscheidungsgründen fest, dass die Zahlungsverpflichtung bis zum
Jahr 2022 andauert.
PDF LG Hamburg, Urteil v. 17. Dezember 2003 - 411 O 103/03
Ausschluss eines Gesellschafters aus einer GmbH, Abberufung als Geschäftsführer,
fristlose Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages. In dieser Sache stritten die
Parteien über die im Rahmen einer Gesellschafterversammlung wechselseitig beantragte
Ausschließung des jeweils anderen Teils als Gesellschafter, über die Abberufung des
jeweils anderen Teils als Geschäftsführer sowie über die fristlose Kündigung des Geschäfts-
führerdienstvertrages des jeweils anderen Teils. Das Landgericht Görlitz hat auf Antrag von
Rechtsanwalt Helbing festgestellt, dass die von seinen Mandanten beschlossene
Ausschließung, Abberufung und fristlose Kündigung rechtswirksam ist. Die Gegenanträge
des missliebigen Gesellschafters wurden abgewiesen. Das Urteil wurde in der Berufungs-
instanz durch das OLG Dresden bestätigt.
PDF LG Görlitz, Urteil v. 05. Dezember 2003 - 3 KFH O 50/02