21. September 2021
Gegenüber der Inanspruchnahme eines Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von Ausschüttungen steht dem Kommanditisten der Einwand zu, dass das Geforderte zur Tilgung von Gesellschaftsschulden nicht erforderlich ist. Der Insolverwalter hat im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast die insoweit bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschafter zu erläutern. Gelingt ihm dies nicht in nachvollziehbarer Weise, so unterliegt der Anspruch des Insolvenzverwalters der Klagabweisung.