28. Juli 2021
Die zeitlich begrenzte Nachhaftung des Kommanditisten gemäß § 160 Abs. 1 HGB für Altverbindlichkeiten findet auch bei einer Herabsetzung der Hafteinlage Anwendung. Nach Ablauf von fünf Jahren seit der Eintragung der Herabsetzung im Handelsregister ist der Kommanditist enthaftet. Hat der Gläubiger – hier der Insolvenzverwalter – bereits zuvor Kenntnis von der Herabsetzung des Haftkapitals erlangt, so ist auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung abzustellen.