Bankkunden, die Opfer eines betrügerischen Phishing-Angriffs geworden sind, werden von den Banken und Sparkassen immer wieder darauf verwiesen, dass eine Erstattung der unbefugten Belastungsbuchungen nicht erfolgen könne, da der Kunde seine Zugangsdaten oder einen Entsperrcode an die Betrüger weitergeleitet habe und hierdurch grob fahrlässig gehandelt habe. Nachweise bleiben die Banken häufig schuldig.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 05.03.2024 (XI ZR 107/22) nun deutlich gemacht, dass nicht der Kunde, sondern der Zahlungsdienstleister – also die Bank – darlegen und beweise müsse, dass der Kunde die ihn belastenden Zahlungen autorisiert hat. Zudem hat er das Urteil der Vorinstanz – Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 17 U 823/20) – ausdrücklich bestätigt, wonach die Bank zudem darlegen und beweisen müsse, dass der Kunde im Umgang mit ihm anvertrauten Sicherheitsmerkmalen grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Nur wenn dieser Beweis gelingt, an den hohe Anforderungen zu stellen sind, kann der Anspruch des Kunden auf Wiedergutschrift der Belastungsbuchungen entfallen.
Erwirbt ein Käufer einen Gegenstand, um diesen in eine andere Sache einzubauen, so können ihm bereits vor erfolgtem Einbau verschuldensunabhängige Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen zustehen, die ihm im Zuge der Vorfertigung entstanden sind, wenn sich der erworbene Gegenstand als mangelhaft erweist. In dem vom Bundesgerichtshof am 21. Juni 2023 entschiedenen Fall hatte die Käuferin Edelstahlrohre erworben, um diese nach Durchführung von Vorfertigungsarbeiten in zwei Kreuzfahrtschiffe einzubauen. Im Zuge der vorbereitenden Arbeiten stellte sich heraus, dass die Rohre Materialfehler aufwiesen. Die klagende Käuferin der Rohre verlangte von dem Verkäufer Ersatz der Kosten, die im Zuge der Vorfertigungsarbeiten entstanden sind. Während beide Vorinstanzen die Klage mit der Begründung abgewiesen hatten, vor Einbau der Rohre bestehe kein Aufwendungsersatzanspruch, hat der Bundesgerichtshof einen solchen verschuldensunabhängigen Anspruch gem. § 439 Abs. 3 BGB a.F. bejaht. Da der Wortlaut der Neufassung des § 439 Abs. 3 BGB im Wesentlichen wortgleich ist, dürfte die Entscheidung auf die aktuelle Rechtslage übertragbar sein.
Seit dem 1. Januar 2024 kann die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in ein öffentliches, gerichtlich geführtes Register eingetragen werden, das sog. Gesellschaftsregister. Zwar beruht die Registereintragung auf dem Prinzip der Freiwilligkeit; in einer Vielzahl von Fallgestaltungen wird die Eintragung jedoch verpflichtend: So kann eine GbR nur dann als Gesellschafterin einer GmbH in deren Gesellschafterliste bzw. als Aktionärin in das Aktienregister einer AG eingetragen werden, wenn sie selbst als GbR im Gesellschaftsregister geführt wird. Entsprechendes gilt für die in der Immobilienwirtschaft tätige GbR: Damit die GbR künftig Rechte an Grundstücken erlangen kann und als Rechteinhaberin in das Grundbuch eingetragen werden kann, muss sie selbst zuvor als GbR im Gesellschaftsregister eingetragen sein. Die seit dem 1. Januar 2024 gültige Rechtsänderung ist von allen in der Rechtsform einer GbR organisierten Gesellschaften zu beachten, auch von Immobiliengesellschaften und in der Kreditwirtschaft tätigen Unternehmen.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 10. November 2022 entschieden, dass die finanzierende Bank bei einem variabel verzinslichen Immobiliarkredit einen negativen Referenzzinssatzes zu berücksichtigen hat. Hierdurch müsse sich der Vertragszins reduzieren, damit das Äquivalenzprinzip beibehalten bleibt und die im Darlehensvertrag bestimmte Gewinnmarge der Bank konstant bleibt. Eine bankseitige Erklärung, wonach ein unter Null sinkender Referenzzinssatz in Bezug auf die Zinsanpassung so behandelt werde, als betrage er Null, ändere hieran – so das OLG Schleswig – nichts.
Der Gesellschafter einer GmbH, kann dem Geschäftsführer im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagen, eine materiell unrichtige Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. Dies allerdings nur dann, wenn der Geschäftsführer zugleich Mitgesellschafter ist, da er durch die beabsichtigte unrichtige Anmeldung zum Handelsregister nicht seine organschaftlichen Pflichten als Geschäftsführer verletzt, sondern gegen seine gesellschafterlichen Treuepflichten verstößt, die er gegenüber seinem Mitgesellschafter zu wahren hat.
Nach dem jüngst veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist eine im Preisverzeichnis einer Bank enthaltene Bestimmung, wonach die Bank für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung eines Darlehens (Allgemeindarlehen oder eines vor dem 21. März 2016 abgeschlossenen Immobiliardarlehen) eine Pauschalgebühr erhält, unwirksam. Danach schuldet die Bank die Berechnung bereits aus vertraglichen Nebenpflichten und darf hierfür kein gesondertes Entgelt verlangen. Dies gilt nach der Entscheidung des Gerichts unabhängig davon, ob es nach der Mitteilung der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung tatsächlich zu einer vorzeitigen Rückführung des Darlehens kommt.
Werden die Geschäftsanteile eines Gesellschafters (im Streitfall 50 % sämtlicher Anteile) durch Gesellschafterbeschluss eingezogen und die damit verbundene Änderung in die beim Handelsregister geführte Gesellschafterliste eingetragen, so muss sich der betroffene Gesellschafter beeilen, wenn er eine einstweilige Verfügung gegen den Gesellschafterbeschluss und gegen die Änderung der Gesellschafterliste erwirken will. Das OLG München lässt offen, in welchem Zeitraum der betroffene Gesellschafter reagieren muss. Ein Abwarten für die Dauer von 6 Monaten führe jedoch – so das OLG München – definitiv zu einem Rechtsverlust. Zwar kann der betroffene Gesellschafter in der Regel weiterhin im Hauptsacheverfahren gegen den Gesellschafterbeschluss klagen, die bis zu dessen Abschluss durch den oder die verbleibenden Gesellschafter gefassten Beschlüsse bleiben jedoch wegen der Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG wirksam.
Der Verwender kann sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht von seiner Haftung für die Verletzung von sog. Kardinalpflichten, also wesentliche Vertragspflichten, freizeichnen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Haftungsausschluss auch auf Körperschäden wegen eines Verstoßes gegen vertragliche Pflichten erstreckt, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen sollen. Die von einem gewerblichen Vermieter von Kraftfahrzeugen verwendete Klausel sah unter anderem vor, dass der Vermieter nicht für anfängliche Mängel des Mietfahrzeugs haftet.
Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hatte sich in seiner Entscheidung vom 29. April 2021 (2 U 91/20) mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer der Gesellschaft gem. § 43 Abs. GmbHG zu beschäftigen. Danach steht die materiell-rechtliche Befugnis, Schadensersatzansprüche gegen einen Geschäftsführer geltend zu machen, allein den Gesellschaftern einer GmbH zu. Eines förmlichen Gesellschafterbeschlusses bedürfe es – so das OLG Naumburg – nicht.
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 21. September 2021 (11 U 71/20) erkannt, dass der geschäftsführende Kommanditist der GmbH & Co. KG nach den gleichen Grundsätzen haftet wie ein Geschäftsführer der Komplementär-GmbH haften würde. In beiden Fällen gilt der strenge Haftungsmaßstab des § 43 Abs. 2 GmbHG.