30. August 2021
Die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, die als Obergesellschaft an einer Kommanditgesellschaft als Untergesellschaft beteiligt ist (hier als sog. Dachfonds), haften auch gegenüber den Gläubigern der Untergesellschaft. In der Insolvenz der Untergesellschaft wird diese Haftung von dem Insolvenzverwalter der Untergesellschaft geltend gemacht, dessen Einziehungsbefugnis sich auch auf diese Ansprüche erstreckt, solange die Obergesellschaft nicht ihrerseits insolvent ist.